Rechtsprechung
   VG Augsburg, 30.10.2018 - Au 3 K 15.1803   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2018,37053
VG Augsburg, 30.10.2018 - Au 3 K 15.1803 (https://dejure.org/2018,37053)
VG Augsburg, Entscheidung vom 30.10.2018 - Au 3 K 15.1803 (https://dejure.org/2018,37053)
VG Augsburg, Entscheidung vom 30. Oktober 2018 - Au 3 K 15.1803 (https://dejure.org/2018,37053)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2018,37053) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (5)

Verfahrensgang

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (2)

  • VG Hannover, 17.07.2019 - 7 A 7457/17

    Anfechtung Zusatzzeichen; Mindestabstand; Verwaltungsvorschrift

    Dieses Zusatzzeichen "Kraftfahrzeuge frei" in beiden Richtungen stellt in dieser konkreten Konstellation keinen eigenständigen, angreifbaren Verwaltungsakt, sondern vielmehr einen Bestandteil einer einheitlichen Gesamtregelung dar (so ausdrücklich auch VG Augsburg, Urteil vom 30. Oktober 2018 - 3 K 15.1803 -, juris, Rn. 18; vgl. ferner VG Cottbus, Urteil vom 19. September 2017 - 1 K 2164/16 -, juris, Rn. 35 "ein Verwaltungsakt"; vgl. ferner in anderem Zusammenhang BVerwG, Urteil vom 13. März 2008 - 3 C 18/07 -, juris, Rn. 23 ff.; BayVGH, Urteil vom 3. Juli 2015 - 11 B 14.2809 -, NZV 2016, S. 149, Rn. 16 ff.; für eine isolierte Anfechtbarkeit des Zusatzzeichens im konkreten Fall: VG Augsburg, Urteil vom 30. September 2008 - Au 3 K 07.1404 -, juris, Rn. 23).
  • VG Schleswig, 16.01.2019 - 9 A 97/16

    Vorauszahlung auf einen Straßenbaubeitrag

    Sie schützen daneben nur in geringem Umfang auch die Belange einzelner, soweit deren geschützte Individualinteressen berührt werden, und zwar nur insoweit, als diese durch Einwirkungen des Straßenverkehrs in einer Weise beeinträchtigt werden, die das nach allgemeiner Anschauung zumutbare Maß übersteigt (so ausdrücklich VG Augsburg, U. v. 30.10.2018 - Au 3 K 15.1803 -, juris, Rdnr. 20; siehe hierzu auch VGH Mannheim, U. v. 22.02.2017 - 5 S 1044/15 -, juris, Rdnr. 19, nachfolgend BVerwG, U. v. 24.01.2019 - BVerwG 3 C 7.17 -).

    "Eng" ist eine Straßenstelle (z. B. Einmündungen, Fußgängerüberwege und Fußgängerfurten, vgl. Schubert, in: Münchener Kommentar zum StVR, § 12 StVO, Rdnr. 9), wenn der neben dem haltenden Fahrzeug zur Durchfahrt freibleibende Raum einem Fahrzeug mit der regelmäßig höchstzulässigen Breite (2,50 m, ausnahmsweise 3 m: § 32 Abs. 1 Satz 1 StVZO) nicht die Einhaltung eines Sicherheitsabstandes von 0, 50 m von dem abgestellten Fahrzeug gestattet und damit ein gefahrloses Vorbeifahren ohne ungewöhnliche Schwierigkeiten ermöglicht (Heß, in: Burmann/Heß/Hühnermann/Jahnke, Straßenverkehrsrecht, 25. Auflage 2018, § 12 StVO, Rdnr. 6 mit weiteren Nachweisen aus der Rechtsprechung; Schubert, a.a.O., Rdnr. 12; vgl. auch LG Saarbrücken, U. v. 01.04.2015, a. a. O., juris, Rdnr. 13 mit weiterem Nachweis aus der Rechtsprechung; a. A. VG Augsburg, U. v. 30.10.2018, a. a. O., juris, Rdnr. 19: Welche Straßenstellen eng seien, lasse sich nicht absolut festlegen, sondern nur in Relation zu den konkreten Straßenverhältnissen.).

    Unter diesen Umständen dürfte jedenfalls eine geringere Restfahrbahnbreite hinnehmbar sein als bei einer Durchgangsstraße, in der die höchstzulässige Geschwindigkeit 50 km/h beträgt (so ausdrücklich VG Augsburg, U. v. 30.10.2018, a.a.O., juris, Rdnr. 19).

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht